§ 1 Name und Sitz
Der Verein hat den Namen „Jugendhilfe“. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Aufgaben
Der Verein Jugendhilfe ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, die Förderung der Wohlfahrtspflege und die Förderung der Jugendfürsorge.
Er will diesen Zweck erreichen, indem er unter anderem Einrichtungen für sozial benachteiligte junge und erwachsene Menschen fördert und unterhält. Zu den Angeboten gehören Projekte der Wohnungslosenhilfe und der Drogen- und Suchthilfe, wie z. B. insbesondere sozialtherapeutische und rehabilitative Maßnahmen, Beratungsangebote, psychosoziale Hilfen, Wohnprojekte.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden,
die seine Ziele (§ 2) aktiv unterstützt. Ein Stimmrecht besteht
erst nach 6-monatiger Mitgliedschaft. Über den Antrag auf Aufnahme
entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann die Mitgliederversammlung
angerufen werden. Die Mitglieder sind berechtigt, jederzeit durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorstand ihre Mitgliedschaft aufzugeben.
Sofern die aktive Unterstützung des Vereins über längere
Zeit ausbleibt oder ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins
schwer verstoßen hat, kann es durch Beschluss des Vorstands von der
Mitgliederliste gestrichen werden.
Die Streichung ist dem Mitglied per Einschreiben mitzuteilen. Gegen die
Streichung steht dem Mitglied das Recht auf Berufung an die Mitgliederversammlung
zu. Bis zu deren Beschluss bleiben die Rechte des Mitglieds unberührt.
Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Streichungsbeschlusses
schriftlich beim Vorstand eingelegt werden.
Mitglieder haben einen jährlichen zu Beginn des Jahres fälligen
Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Über seine Höhe bestimmt die
Mitgliederversammlung. Kommt ein Mitglied seiner Zahlungsverpflichtung
trotz zweimaliger Mahnung nicht nach, wird das Mitglied aus dem Verein
ausgeschlossen, wenn es in der zweiten Mahnung auf diese Rechtsfolge hingewiesen
wurde.
§ 4 Organe des Vereins sind
§ 5 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand setzt sich zusammen aus mindestens 3 bis zu höchstens
6 Vereinsmitgliedern.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von 2 Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Bei
der Wahl hat die Mitgliederversammlung darauf zu achten, dass jedes Sachgebiet
im Vorstand repräsentiert ist. Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26
BGB sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Der Vorstand kann
seinen SachgebietsleiterInnen begrenzte Einzelvertretungsbefugnis erteilen.
Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstands.
§ 6 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Für die laufenden Geschäfte erfolgt eine Aufgabenteilung nach Sachgebieten. Der Vorstand benennt unter Berücksichtigung des Vorschlags des jeweiligen Sachgebiets eine/n Sachgebietsleiter/in. Der Vorstand kann durch Beschluss besondere Vertreter nach § 30 BGB bestellen. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand. Der Vorstand ist berechtigt, die Geschäftsordnung mit dreiviertel Mehrheit zu beschließen und zu ändern. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist, er entscheidet durch Mehrheitsbeschluss.
Mitglieder, die nicht zum Vorstand gehören, können an den öffentlichen Sitzungsteilen teilnehmen, ohne stimmberechtigt zu sein. Der Vorstand beschließt darüber, ob Sitzungsteile öffentlich sind.
Über den Verlauf und Inhalt der Vorstandssitzungen werden Protokolle aufgenommen, die von den Mitgliedern eingesehen werden können.
Der Vorstand erstattet jährlich einen Bericht über die Tätigkeit des Vereins.
Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein nicht für Fahrlässigkeit. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit und vorsätzliches Verschulden bleibt unberührt.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Berufung von 10 % der Mitglieder unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt wird. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
§ 8 Sachgebiete
Die Sachgebiete werden aus den jeweils hierin dauerhaft beschäftigten Mitgliedern des Vereins gebildet. Dauerhaft beschäftigt ist, wer durchschnittlich mindestens im Umfang einer halben sozialversicherungspflichtigen Stelle im Verein tätig ist, wobei auf den Zeitraum der letzten sechs Monate vor der Beschlussfassung abzustellen ist. Beschlüsse werden in Versammlungen der Sachgebiete gefasst oder an Sachgebietsausschüsse delegiert. Der Vorstand ruft mindestens halbjährlich die Versammlungen der Sachgebiete ein und soll die Beschlüsse der Sachgebietsversammlungen berücksichtigen.
Aufgaben der Sachgebiete sind:
Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die sich jedes Sachgebiet zu geben hat.
§ 9 Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Vereinsmitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 10 Auflösung
Im Falle der Auflösung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das nach Abdeckung der Verbindlichkeiten verbliebene Restvermögen ausschließlich einer anderen gemeinnützigen Körperschaft für Zwecke der Jugendhilfe zuzuwenden.
Hamburg, im März 2000
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